AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Rheinland Pyrotechnik

 

§ 1 Geltung der Bedingung

Für alle Lieferungen und Leistungen von Rheinland Pyrotechnik gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma Rheinland Pyrotechnik ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AGB der Firma Rheinland Pyrotechnik, im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils veröffentlichten Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Warenpräsentationen von Rheinland Pyrotechnik in ihrem Onlineshop sind keine verbindlichen Angebote, es sei denn diese sind von Rheinland Pyrotechnik ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Unsere Angebote sind bezüglich Preise, Menge, Verfügbarkeit und Lieferfrist freibleibend. Die Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos zwischen den Vertragspartnern muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.

2. Durch Absenden einer Bestellung mittels elektronischer Datenübermittlung (durch Betätigung des Buttons "jetzt kostenpflichtig bestellen") und dessen Zugang bei Rheinland Pyrotechnik gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrag über die ausgewählte Ware gegenüber Rheinland Pyrotechnik ab. Dieses Angebot ist für den Kunden drei Wochen verbindlich.

3. Den Zugang des Auftrages bestätigt Rheinland Pyrotechnik unverzüglich auf elektronischem Weg. Ein Vertrag kommt erst durch Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Rheinland Pyrotechnik zustande; diese erfolgt ebenfalls durch elektronische Datenübermittlung per E-Mail.

4. Der Vertragstext wird bei  Rheinland Pyrotechnik gespeichert und kann auf Wunsch dem Kunden jederzeit nochmals per E-Mail zugesandt werden. Die Vertragssprache ist Deutsch.

5. Für den Erwerb von Feuerwerk außerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit vor Silvester benötigt der Besteller eine Ausnahmegenehmigung seiner Stadt (Ordnungsamt) oder einen Gewerbenachweis für Wiederverkäufer. Diese ist zusammen mit dem Altersnachweis bei der Bestellung einzureichen.

 

§ 3 Rückgaberecht bei Verträgen mit Verbrauchern

1. Ist der Kunde Verbraucher (erwirbt er die Ware also weder in Ausübung einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit) so steht ihm ein Rückgaberecht gemäß § 356 i. V. m. § 312 d BGB zu.

2. Das Rückgaberecht besteht nicht, wenn Waren von Rheinland Pyrotechnik für den Kunden individuell gestaltet werden oder im Falle von Sonderanfertigungen.

3. Das Recht zur Rückgabe der Ware beträgt zwei Wochen und beginnt im Falle der Lieferung einer Ware nicht vor Erhalt der Ware. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass Rheinland Pyrotechnik es  dem Kunden spätestens bis zur Lieferung der Ware die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (§ 312 c Abs. 2 BGB) mitgeteilt hat. Die erforderlichen Informationen sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie dem vom Kunden abgesendeten Auftragsformular und in der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein von Rheinland Pyrotechnik  enthalten. Das Recht zur Rückgabe erlischt in jedem Fall auch ohne Mitteilung der Informationen spätestens sechs Monate nach Lieferung der Sache.

4. Der Kunde kann das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache ausüben. Die Ausübung des Rückgaberechtes muss nicht begründet werden. Zur Einhaltung der zweiwöchigen Rückgabefrist reicht es aus, wenn der Kunde die Ware innerhalb der Frist an Rheinland Pyrotechnik absendet.

5. Die Rücksendung muss an folgende postalische Adresse von Rheinland Pyrotechnik erfolgen.

Anschrift: Reiner Kleinsorg   Schulstr. 17   50226 Frechen

6. Bei einem Rücksendewarenwert bis 40,00 Euro trägt der Käufer die Rücksendekosten. Übersteigt der Rücksendewarenwert diesen Betrag, so erfolgt gemäss dem neuen Fernabsatzgesetz die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Versandhändlers. In diesem Fall hat der Kunde die Ware im Originalkarton unfrei an  Rheinland Pyrotechnik zurück zu schicken oder zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Gefahrgutklasse nur von spezialisierten Transportunternehmen versendet werden dürfen.

7. Macht der Kunde von seinem Rückgaberecht Gebrauch, hat er die empfangene Ware rechtzeitig zurückzusenden, Rheinland Pyrotechnik  erstattet die bezahlte Vergütung hierfür. Die Rückgabe der Ware hat in einwandfreiem Zustand und mit der Originalverpackung zu erfolgen. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, die Ware zu prüfen. Der Kunde hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn die Verschlechterung nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurück zu führen ist. Der Kunde hat statt der Rückgewähr Wertersatz zuleisten, soweit eine Rückgewähr nicht mehr möglich ist.

Die weiteren Rechtsfolgen der Rückgabe richten sich nach §§ 357 Abs. 1, S. 1, 346 BGB.

8. Falls die Ware beschädigt beim Kunden angekommen ist oder Mängel aufweist gelten die Regeln für Sach- und Rechtsmängel.

9. Die Gewährleistungsansprüche sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer nach Wahl einen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises. Den Zeitpunkt des Gewährleistungsanspruches hat der Käufer durch einen Kaufbeleg/Lieferschein zu belegen. Ausgenommen von der Gewährleistungsfrist sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, auf unsachgemäßen Gebrauch und auf mangelnde oder falsche Pflege oder Lagerung zurückzuführen sind.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen und Lieferungen

1. Die im Onlineshop aufgeführten Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Versand- und ggf. Versicherungskosten trägt der Kunde. Es besteht ein Mindestbestellwert von 60 Euro auf den Warenwert sofern die Bestellung Feuerwerkskörper enthält, die als Gefahrengut versendet werden müssen (gilt für Feuerwerk der Gefahrengutgruppe 1.4G). 

2. a) Der Kaufpreis wird sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung von Rheinland Pyrotechnik  beim Kunden fällig. Der Kaufpreis kann nur durch Vorauskasse per Überweisung bezahlt werden, wenn im Einzelfall nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Für Bestellungen aus dem laufenden Jahr, muss die Zahlung bis spätestens zum 30.11. des jeweiligen Jahres auf unserem Konto eingegangen sein. Ist die Zahlung bis dahin nicht erfolgt, müssen wir den Vertrag als nicht erfüllt ansehen, worauf die uns entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden können. Selbstabholer aus dem laufenden Jahr müssen ebenfalls bis 30.11. bezahlt haben. Nachdem 30.11. müssen Kunden umgehend nach Bestellung die Zahlung vornehmen. Zahlungen, deren Eingang erst nach der Zahlungsfrist zu erwarten sind, können bis zu diesem Termin in Form von Überweisungsbelegen nachgewiesen werden.

b) Es wird eine Versandpauschale erhoben, sofern Ihre Bestellung Feuerwerkskörper enthält, die der Gefahrengutgruppe 1.4G zugehörig sind und als Gefahrengut versendet werden müssen. Bei Bestellungen, die mehr als eine Verpackungseinheit beanspruchen oder ein bestimmtes Gewicht überschreiten, kann eine zweite Versandpauschale anfallen. Rheinland Pyrotechnik wird den Kunden in diesem Fall rechtzeitig informieren. Es werden jedoch nie mehr als zwei Versandpauschalen berechnet werden, egal wie umfangreich die Bestellung ausfällt. Es kann ebenfalls eine zweite Versandpauschale anfallen, wenn der Kunde ab November Nachbestellungen zu einer bereits getätigten Bestellung aufgibt, sofern seine Bestellung bereits fertig verpackt wurde und die Nachbestellung in einer zweiten Verpackungseinheit verschickt werden muss.

c) Die Ware wird erst nach Eingang der Zahlung zur Abholung bereit gestellt. Achtung: Bei bestellten und nicht durch den Besteller angenommen Warensendungen, berechnet Rheinland Pyrotechnik Ihnen die o.g. entstandenen anteiligen Porto- und Verpackungskosten sowie einen Kostenanteil der Warensendung von bis zu 40 %, welche den Kosten zugrunde liegen, die bei der Vorfinanzierung der Ware entstanden sind. Die Rücksendung der Ware hat in der Originalverpackung und unbeschädigt, bzw. neu und unbenutzt zu erfolgen, sonst ist eine Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Rücksendungen von Verbrauchern müssen grundsätzlich zu den in §3 angegebenen Bedingungen erfolgen. Rücksendungen von Gewerbetreibenden erfolgen grundsätzlich auf Gefahr und Kosten des Bestellers, sonst wird eine Warensendung von Rheinland Pyrotechnik nicht angenommen!

d) Bestellungen, die bei Rheinland Pyrotechnik getätigt werden, sind verbindlich und rechtskräftig. Der Kunde stellt mit Abschluss der Bestellung einen Kaufantrag, woraus, wenn durch Rheinland Pyrotechnik  bestätigt, ein rechtsgültiger Vertrag wird. Tritt ein Kunde vor Erfüllung des Vertrages zurück oder kommt es durch Nichtzahlung oder durch schlussendlich nicht erreichtem Mindestbestellwert zum Vertragsbruch, kann Rheinland Pyrotechnik  bis zu 40 % des Bestellwerts beim Kunden geltend machen. Kosten, die durch bereits bestellte Ware beim Großhändler entstanden sind, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern dieser Schuldner am Vertragsbruch ist.

e) Bei Bestellungen mit einem Warenwert ab 500,00 EUR ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von mindestens 50% zu leisten. Bei sensiblen Raritäten, welche in der Stückzahl meist stark begrenzt sind, kann von Rheinland Pyrotechnik eine komplette Bezahlung innerhalb von 14 Tagen verlangt werden.

f) Rückzahlungen aus Bestellungen, die von Rheinland Pyrotechnik nicht durch eine Auftragsbestätigung angenommen wurden (z.B. bei nicht erreichtem Mindestbestellwert), werden mit einer Bearbeitungsgebühr von    5 EUR berechnet.

3. Die hier aufgeführten Lieferbedingungen gelten nur für den Versand und Abholungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (ohne Inseln).

4. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt wurde. In der Regel stellen wir gemäß der gesetzlichen Bestimmungen in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. des jeweiligen Jahres nach Bestellungsbestätigung bereit. Für Bestellungen unterm Jahr erfolgt die Bereitstellung in der Regel innerhalb von einer Woche nach Zahlungseingang.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Rheinland Pyrotechnik übernimmt dann zusätzlich anfallende Versandkosten.

6. Rheinland Pyrotechnik  behält sich vor, von der Lieferung der Ware abzusehen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein Zulieferer Rheinland Pyrotechnik  trotz bestehender Lieferverpflichtung nicht mit der bestellten Ware beliefert. Das Rücktrittsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn Rheinland Pyrotechnik die Nichtbelieferung aus sonstigen Gründen zu vertreten hat. Rheinland Pyrotechnik  wird in Ausnahmefällen Ersatzlieferungen ausführen, wenn die Ersatzware in Funktion und Umfang identisch mit dem nicht lieferbaren Produkt ist. Dies gilt in erster Linie für baugleiche Produkte mit unterschiedlichen Labels. In diesem Fall erklärt sich der Kunde mit solchen Ersatzartikeln einverstanden. Die Rheinland Pyrotechnik informiert den Kunden unverzüglich, wenn eine Lieferung nicht möglich ist. In diesem Fall wird die Rheinland Pyrotechnik  bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zurückerstatten.

7. Alle Bestellungen werden durch fremde Paketdienste zugestellt. Gerät Rheinland Pyrotechnik aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.

8. Die Lieferzeit richtet sich und erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Die Lieferung erfolgt ausschließlich an volljährige Personen.

10. Die Lieferung erfolgt ab Lager an die vom Besteller angegebene Person, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11. Ändern sich bis zum Liefertermin die Kostenfaktoren gewaltig, z.B. Materialpreise, so kann Rheinland Pyrotechnik die Preise bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Rheinland Pyrotechnik. Der Kunde hat Rheinland Pyrotechnik  einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Dritte auf die Rechte von Rheinland Pyrotechnik  hinzuweisen. Ist der Kunde in Zahlungsverzug, darf er über die Ware nicht mehr verfügen. Rheinland Pyrotechnik  ist in einem solchen Fall berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Rheinland Pyrotechnik hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Kaufsache ist Rheinland Pyrotechnik zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

 

§ 6 Mangelanzeige und Gewährleistung

1. Der Kunde wird unverzüglich rügen, wenn er Mängel an der Ware feststellt oder wenn die Ware unvollständig ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Kosten der Rheinland Pyrotechnik  zurück zu senden, wenn sie mangelhaft ist.

2. Die Lieferung von Rheinland Pyrotechnik  ist frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, falls die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferung der gleichen Art üblich ist und der Kunde nach Art der Leistung erwarten kann.

3. Bei Mängeln kann der Kunde wahlweise die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen. Ist Rheinland Pyrotechnik  zur Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich die Nacherfüllung aus von Rheinland Pyrotechnik  zu vertretenden Gründen über eine vom Kunden gesetzte Frist hinaus oder ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder dem Kunden nicht zumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

4. Die Gewährleistungszeit dauert 24 Monate und beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden, wenn der Kunde Verbraucher ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungszeit ein Jahr. Im Falle von Rechtsmängeln gilt die gesetzliche Regelung.

5. Stellt sich heraus, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat, sendet Rheinland Pyrotechnik die Ware auf Kosten und Gefahr an den Kunden zurück.

6. Sollte der Käufer von seinem 14-tägigen Rückgaberecht Gebrauch machen, behält sich Rheinland Pyrotechnik vor, angemessenen Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Ware sorgfältig behandelt hat.

7. Reklamationen im Zuge des Silvester Geschäft können aus Kapazitätsgründen möglicherweise nicht sofort bearbeitet werden. In diesem Fall werden die Reklamationen erst in den Folgemonaten bearbeitet.

8. Einen Sonderfall bei der Gewährleistung stellen Raritäten da. Für alle Artikel, die unter unserer Rubrik Raritäten angeboten werden, kann keine Funktionsgarantie von uns übernommen werden. Beschaffenheit sowie Verpackung können beeinträchtigt sein.

 

§ 7 Haftung

1. Rheinland Pyrotechnik leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Grund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:

  • Bei Vorsatz, bei Übernahme einer Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet Rheinland Pyrotechnik in voller Höhe;
  • bei grober Fahrlässigkeit haftet Rheinland Pyrotechnik in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
  • in allen anderen Fällen haftet Rheinland Pyrotechnik  nur bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist und zwar auf Ersatz des vorhersehbaren typischen Schadens, jedoch (höchsten) pro Einzelschadensfall begrenzt auf das Doppelte der vertraglich vereinbarten Vergütung.

2. Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Rheinland Pyrotechnik  steht der Einwand des Mitverschuldens des Kunden offen.

4. Für die Verjährung der Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem Vertrag wegen Sach- und Rechtsmängel gilt die in § 6 Abs. 4 enthaltene Regelung.

5. Für die ordnungsgemäße Verwendung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haftet der Besteller (Verwendungshinweise auf der Packung beachten!). Der Besteller stellt Rheinland Pyrotechnik von Schadenersatzansprüchen frei, die insbesondere aus Missachtung der vorgenannten Bestimmungen und Gesetzlichkeiten hervor gegangen sind.

6. Es liegt in der Eigenschaft der von uns vertriebenen Artikel, dass wir keinen Einfluss auf die stoffliche Qualität, die Übereinstimmung der beschriebenen mit den tatsächlichen Effekten oder sonstige Abweichungen haben.  

 

§ 8 Datenschutz

Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass Rheinland Pyrotechnik  seine Daten in den zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert und verarbeitet. Rheinland Pyrotechnik darf die Daten auch an Zulieferer und sonstige Dritte, die von Rheinland Pyrotechnik zur Erbringung der Leistungen eingeschaltet werden, weitergeben, jedoch nur in dem Umfang, wie dies zum Zwecke der Leistung und zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, insbesondere zum Zwecke der Kreditprüfung bei berechtigtem Interesse einen Datenaustausch mit Auskunfteien vorzunehmen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

1. Die Vertragsbeziehung der beiden Vertragspartner beurteilt sich nach deutschem Recht mit Ausnahme des UNCITRAL Kaufrechts.

2. Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Brühl, wenn der Kunde Vollkaufmann oder gleichgestellt ist. Rheinland Pyrotechnik  ist berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder der Niederlassung des Käufers zu klagen.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. 

Stand: 15.04.2019

 

 

 

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